HUMMER OffRoad

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HUMMER-2-Rent, HUMMER OffRoad ab/from/à 199,- EUR


Allgemeine Vermiet- und Geschäftsbedingungen von HUMMER-Group, -Advertisement, -2-Rent

A: Fahrzeugzustand / Reparaturen

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fälligen Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen untersagt.
Der Verzehr von Lebensmitteln und Getränken in den Mietfahrzeugen ist nicht erlaubt.
Das mitführen, transportieren oder beladen von Tieren oder geruchsintensiver Ladung ist verboten.
Alle Mietfahrzeuge sind ausschließlich mit Benzin Bleifrei bei den Benzinmotoren zu betanken.
Das Fahrzeug muß vollgetankt an den Vermieter zurückgeben werden.
Bei nicht Betankung wir der Liter mit 2,- € dem Mieter berechnet.

Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100,- EUR beauftragen.

2. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen.
Beachtet der Mieter diese Pflicht nicht, so errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 300 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde.

3. Der Vermieter kann weiteren Schadenersatz geltend machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat der wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.

4. Bei Zuwiderhandlung einer der aufgeführten Punkte kann der Vermieter eine Strafe von mindestens 100,-EUR, höchstens jedoch 1.000,-EUR, je Verstoß einfordern und in Rechnung stellen.
Ob und über die Höhe entscheidet der Vermieter.
Dies ist dann unverzüglich, binnen 5 Werktagen, zu begleichen.



B: Berechtigte Fahrer

1. Das Fahrzeug, darf nur von dem Mieter oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der EU oder Schweiz noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben.

2. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

3. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung, Geländeparkur, Geländefahrten sowie zu rechtswidrigen Zwecken zu benützen, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatortes verboten sind, zu benutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen.
Fahrten sind nur für Deutschland, Österreich, Frankreich und die Schweiz genehmigt, andere Länder bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieter.
Zuwiderhandlungen haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages und ggf. die Beschlagnahme, bzw. Zwangseinziehung des Fahrzeuges zur Folge.

4. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

5. Bei Zuwiderhandlung einer der aufgeführten Punkte kann der Vermieter eine Strafe von mindestens 100,-EUR, höchstens jedoch 1.000,-EUR, je Verstoß einfordern und in Rechnung stellen.
Ob und über die Höhe entscheidet der Vermieter.
Dies ist dann unverzüglich, binnen 5 Werktagen, zu begleichen.



C: Mietpreis

1. Das Fahrzeug muss, zu denn bekannten Öffnungszeiten und persönlich an derselben Vermietstation zurückgegeben werden, an der es angemietet wurde.
Ist dies nicht der Fall, so ist der Mieter der Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2. Der Mietpreis richtet sich nach dem Angebot bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters.

Der Mietpreis einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung wie unter „D“ beschrieben, fällig.

Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Benzin, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten. Das Fahrzeug ist grundsätzlich vollgetankt an die Vermieter zurückzugeben.



D: Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung muss unverzüglich ( innerhalb 5 Werktagen ) nach der Rechnung des Vermieter, in voller Höhe des in der Rechnung genannten Gesamtbetrag an das in der Rechnung eingetragene Konto überwiesen werden.

2. Bei kurzfristigen Buchungen, kann der Vermieter entscheiden ob er von einer Überweisung absieht und die Abwicklung, Bar in €, durchführt. Dann ist die Zahlung des in der Rechnung genannten Gesamtbetrag vor Fahrtantritt fällig.

3. Die Differenz zwischen dem bereits bezahltem gebuchten Betrag und dem tatsächlichen Mietendpreis, ist bei der Übergabe in € fällig.

4. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden. Weitere Ansprüche der Vermieter bleiben hiervon unberührt.

5. . Rechnungsbeträge welche die Kaution überschreiten dürfen vom Vermieter, von der vom Mieter angegeben Kreditkarte oder Bankverbindung, ohne erneute Unterschrift oder Zusage des Mieters, eingezogen werden. Jedoch muss der Vermieter den Mieter vorher darüber in Kenntnis setzen und Ihm den geforderten Rechnungsbetrag, für den Mieter nachvollziehbar aufschlüsseln und in Rechnung stellen.

6. . Bei nicht ausreichender Deckung oder Rückgabe durch das Kreditkarteninstitut oder Bank des Mieters, wird je Vorgang eine Bearbeitungsgebühr von 25,-€ fällig.

7. Bei Zahlungsverzug, zu dem Datum welches auf der Rechnung steht, wird eine Bearbeitungsgebühr, je Erinnerung, von 15,-Euro berechnet und eine Verzugsgebühr von 10,-Euro je Tag der in Verzug ist.

7.1. "Zahlbar sofort nach Rechnungserhalt", wird mit 5 Werktagen gerechnet.



E: Versicherung

1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von / 50 Mio. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf / 8 Mio. und ist auf Europa beschränkt.

2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr.

3. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich weiterhin auf die Voll- und Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang.

4. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat ist ist je Standort unterschiedlich. Dies ist aus der Homepage zu entnehmen.

5. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen des Buchstaben I Nr. 3 dieser Bedingungen.



F: Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht

1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden der Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies ggü der Vermieter nachzuweisen.

2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, spätestens nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.

3. Bei Zuwiderhandlung einer der aufgeführten Punkte kann der Vermieter eine Strafe von mindestens 100,-EUR, höchstens jedoch 1.000,-EUR, je Verstoß einfordern und in Rechnung stellen.
Ob und über die Höhe entscheidet der Vermieter.
Dies ist dann unverzüglich, binnen 5 Werktagen, zu begleichen.



G: Haftung des Vermieter

1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieter, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

3. Der Vermieter haftet nicht für technisches Versagen während der Mietzeit. Hieraus kann der Mieter kein Anspruch auf jeglichen Ersatz gegen den Vermieter geltend machen.



H: Haftung des Mieters

1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

2. Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für Verkehrs- und Ordnungsvergehen, der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, welche dem Vermieter durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden im Rahmen von Bußgeld- oder Strafsachen an sie richten, erhält sie vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von / 50,- € inkl. MwSt.

3. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

4. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt.

5. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von zwei Drittel einer Tagesmiete bzw. der zehnfachen Stundenmiete mindestens jedoch bei einem HUMMER H2 von 199,-Euro je Tag, bei dem HUMMER H2 Big Foot 399,-Euro je Tag und bei dem Audi R8 699,-Euro je Tag.
Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist

6. Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.

7. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner



I: Rückgabe des Fahrzeuges

1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieter verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt.
Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 28 Tagen gilt der Erstmietvertrag.

2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen dem Vermieter durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben.

3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum.
Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.

4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.

5. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist diese berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe von 199,-€ pro angefangenen Tag zu verlangen für einen HUMMER H2, 399,-€ pro angefangenen Tag zu verlangen für einen HUMMER H2 Big Foot und 699,-€ pro angefangenen Tag zu verlangen für den Audi R8.

6. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.
Der Vermieter kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als einen Tag ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten.
Als solche Gründe gelten vor allem:

- nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks, oder nichtüberwiesenen Beträge

- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

- mangelnde Pflege des Fahrzeuges,

- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,

- Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,

- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapiere, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
Bei Zuwiderhandlung kann der Vermieter eine Strafe von mindestens 100,-EUR, höchstens jedoch 1.000,-EUR, je Verstoß einfordern und in Rechnung stellen.
Ob und über die Höhe entscheidet der Vermieter.
Dies ist dann unverzüglich, binnen 5 Werktagen, zu begleichen.



J: Buchungen

1. Inlands- und Auslandsbuchungen sind für die angefragten Fahrzeugtypen verbindlich, sobald eine Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-Mail, an die in dem Buchungsauftrag eingetragenen E-Mail Adresse des Mieters, versendet ist.
Die Online-Buchung ist ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB.
Der Vertrag kommt durch die Buchungsbestätigung von dem Vermieter zustande.

2. Der Mietendpreis wird automatisch sofort fällig und ist wie unter „D“ beschrieben durchzuführen, wenn die Buchungsbestätigung per E-Mail von dem Vermieter, an die in dem Buchungsauftrag eingetragenen E-Mail Adresse des Mieters, versendet ist.
Als Nachweis gilt der Versand vom Vermieter.

3. Bei Stornierung wird der vollständige Mietendpreis fällig.

3.1 Ausnahme ist bei Stornierung nur dann gegeben, wenn der vom Mieter gebuchten Zeitraum von einen neuen Kunden gebucht wird. In diesem Fall wird dann nur eine Bearbeitungsgebühr von 50,-€ fällig welche unverzüglich zu überweisen sind.



K: Datenschutzklausel

1. Folgende persönliche Daten des Mieters können von dem Vermieter EDV - mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt und (bis auf Punkt 2 auch für werbliche Zwecke) genutzt werden:

- Name, Anschrift, Emailadresse, Fax- und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten , Reisepass/Personalsausweisdaten, Kundennummern

- offenen Forderungen die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden gespeichert.

2. Die Weitergabe der unter 1. Bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen:

- Kreditkarteninstitute

- Anwaltsbüros

- Inkassoinstitute

- Fahrzeughersteller

- kooperierende Verkehrsunternehmen und Reisebüros

- sämtlich mit der Firmengruppe HUMMER-Group, HUMMER-Advertisement und HUMMER-2-RENT verbundene Unternehmen

- Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieter, der unter 2. Bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

- die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind.

- das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.

- vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden, Mietwagenrechnungen nicht bezahlt werden.

- das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

3. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV), Grafenberger Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem angeschlossenen Vermietunternehmen im Falle nichtvertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlass (z.B. Fahrzeug nicht zurückgegeben, falsche Angaben zur Anmietung gemacht, falsche bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden vorgelegt, Nichtzahlung, absichtlich Unfall herbeigeführt) meldet, soweit dies zur Wahrung der berechtigen Interessen des Vermieters, eines angeschlossenen Mitglieds des BAV oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss dieser Datenübermittlung hat.

4. Der Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem BAV über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden und/oder eventuelle Vertragsverletzungen bei anderen Vermietunternehmen zu erhalten. Der BAV wird zur Auskunftserteilung ermächtigt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft dargelegt wird. Der BAV übermittelt nur objektive Daten. Der Mieter kann sowohl bei dem Vermieter als auch bei dem BAV Auskunft über die jeweils gespeicherten Daten erhalten

5. Bei dem zentralen Warnring des BAV handelt es sich um die Datenbank WANDA, d. h. eine Warndatei auf Computerbasis, die bei der Firma

Robert Krichenbauer

Elektronische Informations-Systeme GmbH,

Adolf-Kolping-Platz 4,

92637 Weiden,

geführt wird.



L: Allgemeine Bestimmungen

1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anwendbar.

2. Die Aufrechnung ggü. Forderungen des Vermieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden.
Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

5. Es gelten ausschließlich die AGB`s der HUMMER-Group, auch wenn durch die Unterzeichnung einer Bestellung der Zusatz es geltend die AGB`S der bestellenden Firma aufgeführt ist.



M: Gerichtsstand, Schriftform

1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn

2. der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder

3. er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder

4. sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder

5. der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist.

6. Für alle Regelungen dieses Vertrages, einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches Recht.


N. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Der Vermieter und der Mieter sind in einem solchen Fall verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.



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